Verordnung
über die Art und den Umfang der Straßenreinigung
in der Samtgemeinde Oderwald

Aufgrund der §§ 1 und 55 Niedersächsisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005 (GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.10.2011 (GVBl. S. 353) in Verbindung mit § 98 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17.12.2010 (GVBl. S. 576) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.07.2012 (GVBl. S. 279) und des § 52 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in der Fassung vom 24.09.1980 (Nieders. GVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.10.2009
(GVBl. S. 372), hat der Rat der Samtgemeinde Oderwald in seiner Sitzung am 05.12.2012 für das Gebiet der Samtgemeinde Oderwald folgende Verordnung erlassen:

 

§ 1
Art der Reinigung

  1. Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere die Beseitigung von Schmutz, Laub, Papier und Unrat sowie die Beseitigung von Schnee und Eis, ferner bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, gemeinsamen Rad- und Gehwege (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)), Fußgängerüberwege und gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr. Wildkräuter sind zu beseitigen, soweit es für die Verkehrssicherheit erforderlich ist.

  2. Besondere Verunreinigungen, wie zum Beispiel durch Bauarbeiten, durch An- oder Abfuhr von festen Brennstoffen oder Abfällen, durch Unfälle oder Tiere, sind unverzüglich zu beseitigen. Trifft die Reinigungspflicht nach anderen Vorschriften des öffentlichen Rechts (zum Beispiel § 17 NStrG oder § 32 StVO) einen Dritten, so geht dessen Pflicht zur Reinigung vor.

  3. Bei der Reinigung ist Staubentwicklung zu vermeiden. Herbizide und andere schädliche Chemikalien dürfen nicht verwendet werden.

  4. Schmutz, Laub, Papier, Unrat und Wildkräuter sowie Schnee und Eis dürfen nicht dem Nachbarn zugekehrt oder in die Rinnsteine, Gossen, Gräben oder Einlaufschächte der Kanalisation gekehrt werden.

  5. Tierhalter müssen den von ihren Tieren abgelegten Kot von öffentlichen Straßen, Gehwegen, öffentlichen Anlagen und sonstigen Orten, unverzüglich beseitigen.

§ 2
Maß und räumliche Ausdehnung der Reinigung

  1.  
    1. Zu den der Straßenreinigung unterliegenden Straßen gehören die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze einschließlich der Fahrbahnen, Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, Gossen, Radwege, Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen innerhalb der geschlossenen Ortslage (§ 4 Abs. 1 NStrG). Die Samtgemeinde führt zur Unterrichtung der Reinigungspflichtigen eine Übersicht über die zu reinigenden Straßen (Anhang A).

    2. Die Reinigungspflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob und wie die einzelnen Straßenteile befestigt sind. Sie umfasst nicht die Reinigung der Sinkkästen und Einlaufschächte.

    3. Die Samtgemeinde ist für die Straßenreinigung der Fahrbahnen für die im Straßenverzeichnis (Anhang B) aufgeführten Straßen zuständig.

    4. Soweit die Straßenreinigung nach § 1 der Straßenreinigungssatzung vom 05.12.2012 den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke oder den von ihnen gleichgestellten Personen übertragen worden ist, ist sie unbeschadet der Regelung in § 1 Abs. 2 und 5 und § 3 dieser Verordnung einmal wöchentlich durchzuführen, spätestens jedoch bis samstags, 18.00 Uhr.

    5. Die Reinigungspflicht der Eigentümer der angrenzenden Grundstücke oder der ihnen gleichgestellten Personen erstreckt sich,

      1. soweit die Samtgemeinde die Fahrbahnen reinigt, auf die Geh- und Radwege, Gossen, Grünstreifen und Parkspuren.

      2. in allen übrigen Fällen auch auf die Fahrbahnen einschließlich Gossen und Parkspuren, Grün-, Trenn-, Seiten- und Sicherheitsstreifen bis zur Straßenmitte, bei Eckgrundstücken bis zum Kreuzungspunkt der Mittellinien der Fahrbahnen, jedoch auf die ganze Straßenbreite einschließlich der Kreuzungs- und Einmündungsbereiche, soweit die Reinigungspflicht nur für die Grundstückseigentümer auf einer Straßenseite besteht.

§ 3
Winterdienst

  1. Bei Schneefall sind Fußgängerüberwege und Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m freizuhalten. Ist ein Gehweg nicht vorhanden, so ist ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn freizuhalten. Ist über Nacht Schnee gefallen, muss die Reinigung werktags bis 7.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9.00 Uhr durchgeführt werden.

  2. Die Gossen, Einlaufschächte und Hydranten sind schnee- und eisfrei zu halten.

  3. Schnee und Eis dürfen nicht so gelagert werden, dass der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg und dem Gehweg gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert wird.

  4. Bei Glätte ist mit Sand oder anderen abstumpfenden Mitteln so zu streuen, dass ein sicherer Weg vorhanden ist.

    1. zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs;

  1. die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege mit einer geringeren Breite als 1,00 m ganz, die übrigen mindestens in einer Breite von 1,00 m;

  2. wenn Gehwege im Sinne von aa) nicht vorhanden sind, ein ausreichend breiter Streifen von mindestens 1,00 m neben der Fahrbahn oder, wo ein Seitenraum nicht vorhanden ist, am äußersten Rand der Fahrbahn;

  3. Überwege über die Fahrbahn an amtlich gekennzeichneten Stellen;

  4. sonstige notwendige und belebte Überwege an Straßeneinmündungen und Kreuzungen;

  1.  
    1. zur Sicherung des Fahrzeugtagesverkehrs die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr.

  2. An Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel sind zur Sicherung des Fußgängertagesverkehrs die Gehwege so von Schnee und Eis freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang der Fußgänger gewährleistet ist, soweit die Haltestellen nicht von der Samtgemeinde geräumt und gestreut werden. Die von der Samtgemeinde zu räumenden und zu streuenden Haltestellen ergeben sich aus dem Anhang C zu dieser Verordnung.

  3. Das Schneeräumen und Streuen nach den Absätzen (1) bis (5) ist bis 20.00 Uhr bei Bedarf zu wiederholen.

  4. Zur Beseitigung von Eis und Schnee dürfen schädliche Chemikalien nicht verwendet werden; Streusalz nur,

    1. in Ausnahmefällen, wenn mit anderen Mitteln und zumutbarem Aufwand die Glätte nicht ausreichend beseitigt werden kann, und

    2. an gefährlichen Stellen an Gehwegen einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, wie zum Beispiel Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- oder Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Streusalz bestreut und salzhaltiger Schnee darf an ihnen nicht gelagert werden.

  1. Bei eintretendem Tauwetter sind die Gehwege einschließlich gemeinsamer Rad- und Gehwege, die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr von dem vorhandenen Eis zu befreien. Rückstände von Streumaterial sind zu beseitigen, wenn Glättegefahr nicht mehr besteht.

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 59 Nds. SOGhandelt, wer als Reinigungspflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

 

  1. entgegen § 1 dieser Verordnung die ihm obliegenden Reinigungspflichten hinsichtlich der Art der Reinigung in dem festgelegten Umfang nicht erfüllt,

  2. entgegen § 2 dieser Verordnung das festgelegte Maß und die räumliche Ausdehnung der ihm obliegenden Reinigungspflicht nicht beachtet,

  3. entgegen § 3 dieser Verordnung die ihm obliegenden Pflichten des Winterdienstes nach Art und Umfang nicht ordnungsgemäß durchführt.

Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 59 Abs. 2 Nds. SOG mit einer Geldbuße bis zu € 5.000,00 geahndet werden.

§ 5
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis
Wolfenbüttel in Kraft.

 

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Art und den Umfang der Straßenreinigung
in der Samtgemeinde Oderwald vom 24.02.1999 außer Kraft.

 

 

 

 

Börßum, 05.12.2012

 

 

 

 

 

Spier

Samtgemeindebürgermeister