Aufgrund der §§ 10, 58 und 86 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
(NK0mVG) in der jeweils geltenden Fassung und des § 3 des Niedersächsischen
Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der
Gemeinde Cramme in seiner Sitzung am 20.03.2018 folgende Hundesteuersatzung
beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Steuergegenstand ............................................................................................................2
§ 2 Steuerpflicht / Haftung.....................................................................................................2
§ 3 Steuermaßstab und Steuersätze.......................................................................................2
§ 4 Steuerfreiheit...................................................................................................................3
§ 5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung ................................................................................. 3
§ 6 Beginn und Ende der Steuerpflicht....................................................................................3
§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld.......................................................................3
§ 8 Anzeige- und Auskunftspflichten......................................................................................4
§ 9 Ordnungswidrigkeiten ......................................................................................................4
§ 10 Inkrafttreten ..................................................................................................................5
§1 Steuergegenstand
Gegenstand der Steuer ist das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gemeindegebiet.
Wird das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen, so ist davon auszugehen, dass er älter
als drei Monate ist.
§2 Steuerpflicht / Haftung
(1) Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner
Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung aufgenommen
hat. Als Halterin/Halter des Hundes gilt auch. wer einen Hund im Interesse einer juristischen
Person hält. Als Halterin/Halter des Hundes gilt ferner, wer einen Hund in Pflege
oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, wenn sie/er
nicht nachweisen kann, dass der Hund in der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert
oder steuerfrei gehalten wird. Die Steuerpflicht tritt in jedem Fall ein, wenn die
Pflege, Verwahrung oder die Haltung auf Probe oder das Anlernen den Zeitraum von zwei
Monaten überschreitet.
(2) Alle nach Abs. 1 aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern gemeinsam gehalten.
Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund oder mehrere Hunde, so sind
sie Gesamtschuldner.
§3 Steuermaßstab und Steuersätze
(1) Die Steuer wird nach der Anzahl der gehaltenen Hunde bemessen. Sie beträgt jährlich:
a) für den ersten Hund 65,00 €‚
b) für den zweiten Hund 125,00 €‚
c) für jeden weiteren Hund 185,00 €‚
d) für einen gefährlichen Hund 230,00 €‚
e) für jeden weiteren gefährlichen Hund 480,00 E.
(2) Gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d und e sind solche Hunde, bei
denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die
erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für
die öffentliche Sicherheit ausgehen kann. Gefährliche Hunde in diesem Sinne sind insbesondere
auch diejenigen Hunde, die bereits in der Öffentlichkeit durch eine gesteigerte
Aggressivität aufgefallen sind, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst
eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe
gezeigt haben, soweit die zuständige Behörde die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 2 Nieder -
sächsisches Hundegesetz festgestellt hat.
(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§§ 4 u. 5), werden bei der Berechnung der
Anzahl der gehaltenen Hunde nicht berücksichtigt. Hunde, für die die Steuer ermäßigt
wird (§ 5), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nach Abs. 1 den in voller
Höhe steuerpflichtigen Hunden als erster Hund und ggf. weitere Hunde vorangestellt.
§4 Steuerfreiheit
Bei Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet aufhalten, ist das Halten
derjenigen Hunde steuerfrei, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer
anderen Gemeinde/Stadt innerhalb der Bundesrepublik Deutschland versteuern oder dort steuerfrei
halten.
§5 Steuerbefreiung, Steuerermäßigung
(1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von
Diensthunden, staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren
Unterhaltungskosten ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden
sowie von Hunden, sie sonst im öffentlichen Interesse gehalten werden.
2. Diensthunde nach ihrem Dienstende.
Hunden, die zum Schutz und zur Hilfe hilfloser Personen unentbehrlich sind.
(2) Die Steuer ist auf Antrag auf 50 v.H. zu ermäßigen für das Halten von einem Hund, der
zur Bewachung von Gebäuden benötigt wird, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude
mehr als 200 m entfernt liegen.
(3) Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird vom ersten Tag des folgenden Kalendermonats
an gewährt, in dem der Antrag der Gemeinde Gramme zugegangen ist.
§6 Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf die Aufnahme nach § 2 Abs. 1 folgenden
Kalendermonats, frühestens mit dem ersten Tag des folgenden Kalendermonats,
in dem der Hund drei Monate alt wird. Bei Zuzug einer Hundehalterin/eines Hundehalters
in die Gemeinde Gramme beginnt die Steuerpflicht mit dem ersten Tag des auf den Zuzug
folgenden Kalendermonats. Beginnt das Halten eines Hundes oder mehrerer Hunde bereits
am ersten Tag eines Kalendermonats, so beginnt auch die Steuerpflicht mit diesem
Tag.
(2) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Hund abgeschafft
wird, abhandenkommt oder stirbt oder die Hundehalterin/der Hundehalter wegzieht.
§7 Entstehung und Fälligkeit der Steuerschuld
(1) Die Steuerschuld wird als Jahressteuer festgesetzt und erhoben. Erhebungszeitraum
(Steuerjahr) ist das Kalenderjahr, an dessen Beginn die Steuerschuld entsteht. In den Fällen
des § 6 Abs.1 entsteht die Steuerschuld mit dem Beginn der Steuerpflicht. Beginnt
oder endet die Steuerpflicht (§ 6) im Laufe des Erhebungszeitraumes, wird die Jahressteuer
anteilig erhoben.
(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11
eines jeden Jahres fällig. Bei erstmaliger Heranziehung ist ein nach Abs.1 Satz 2 festgesetzter
Teilbetrag innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Heranziehungsbescheides
fällig.
(3) Auf schriftlichen Antrag kann die Zahlung der Jahressteuer zum 01.07. eines jeden Jahres
erfolgen.
(4) Für diejenigen Steuerpflichtigen, die für das Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im
Vorjahr zu entrichten haben, kann die Hundesteuer durch öffentliche Bekanntmachung
festgesetzt werden. Für die Steuerpflichtigen treten zwei Wochen nach dem Tag der öffentlichen
Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem
Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
§8 Anzeige- und Auskunftspflichten
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat dieses binnen einer Woche
bei der Gemeinde Gramme schriftlich anzuzeigen. Hierbei ist die Rasse des Hundes anzugeben.
Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als
angeschafft.
(2) Wer einen Hund bisher gehalten hat, hat dies binnen einer Woche nachdem der Hund
veräußert bzw. abgeschafft wurde, abhandengekommen oder gestorben ist bei der Gemeinde
Gramme schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Hundehalterin / der Hundehalter
aus dem Gemeindegebiet wegzieht. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine
andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.
(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder Steuermäßigung fort, so ist
dies binnen einer Woche schriftlich bei der Gemeinde Gramme anzuzeigen.
(4) Die Anmeldung von Hunden wird durch den erstmaligen Steuerbescheid dokumentiert,
der zu verwahren und gegebenenfalls bei Überprüfungen vorzulegen ist. Der Hundesteuerbescheid
gilt als ordnungsgemäßer Nachweis über die erfolgte Anmeldung eines Hundes
bzw. mehrerer Hunde. Auf die Ausgabe von Hundesteuermarken wird verzichtet.
(5) Wer einen Hund oder mehrere Hunde nach § 2 Abs. 1 aufgenommen hat ist verpflichtet,
der Gemeinde/Stadt die zur Feststellung eines für die Besteuerung der Hundehaltung erheblichen
Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen. Wenn die
Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziele führt oder keinen Erfolg verspricht,
sind auch andere Personen, insbesondere Grundstückseigentümer, Mieter oder
Pächter verpflichtet, der Gemeinde Gramme auf Nachfrage über die auf dem Grundstück,
im Haushalt, Betrieb, Institution oder Organisation gehaltenen Hunde und deren Halter
Auskunft zu erteilen (§ 11 Abs. 1 Nr. 3a NKAG i. V. m. § 93 AO).
§9 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr. 2 NKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- entgegen § 8 Abs.1 den Beginn der Hundehaltung nicht binnen einer Woche schriftlich
bei der Gemeinde Cramme anzeigt
- entgegen § 8 Abs.1 die Rasse des Hundes nicht angibt
- entgegen § 8 Abs. 2 das Ende der Hundehaltung nicht schriftlich bei der Gemeinde
Gramme anzeigt
- entgegen §8 Abs.3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder
eine Steuerermäßigung nicht binnen einer Woche schriftlich bei der Gemeinde
Gramme anzeigt
- entgegen § 8 Abs. 5 und/oder § 3 Abs. 4 Auskünfte über gehaltene Hunde nicht
wahrheitsgemäß erteilt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00€ geahndet werden.
§10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Wolfenbüttel in
Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Hundesteuersatzung vom 30. Oktober 2001 und die hierzu
erlassenen Änderungssatzungen außer Kraft.
Cramme, den 20.03.2018